Satzung des RTGV

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1 Der Verband führt den Namen „Reiseleiter und Tourguide Verband“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Marburg eingetragen werden.
2 Der Verband hat seinen Sitz in Offenbach.
3 Das Geschäftsjahr des Verbandes endet jeweils am 31. August eines jeden Jahres.


§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben

1 Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder.
2 Zur Erreichung dieses Zweckes wird der Verband
a) die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Institutionen der EU, des Bundes, der Länder, der Städte und der Gemeinden sowie gegenüber Medien, Politik und Öffentlichkeit vertreten;
b) Kommunikations‐und Informationssysteme entwickeln und bereithalten, die die Mitglieder über allgemeine unternehmerische sowie branchenindividuelle Themen informieren;
c) das Ansehen der Tourismus in der Öffentlichkeit fördern; insbesondere wird er durch Medienkontakte und sonstige Veranstaltungen über Forderungen und Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder informieren;
d) die Leistungsfähigkeit aller Mitglieder durch geeignete Maßnahmen fördern,
e) die Kontakte zu anderen nationalen und internationalen Verbänden und Organisationen der Branche, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit wahrnehmen,
f) den Erfahrungsaustausch unter seinen Mitgliedern fördern;
g) seinen Mitgliedern in allen Angelegenheiten behilflich sein, die zum Zuständigkeitsbereich des Verbandes gehören;
h) die Mitglieder in betriebsbezogenen Fragen fördern;
i) die Aus-, Fort‐und Weiterbildung von Mitgliedern und deren Beschäftigten fördern.
3 Der Verband wird sich in keiner Weise parteipolitisch betätigen.
4 Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Kooperationen mit Dritten eingehen und mit diesen gemeinsam die Interessen der Mitglieder fördernde Projekte durchführen.
5 Der Verband kann Tochtergesellschaften gründen.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und offen für alle sich den Qualitätskriterien des Verbandes verpflichtenden, in der Tourismusbranche selbstständig tätigen, Personen, Unternehmerinnen, Unternehmer und Unternehmen. Verbandsmitglied können darüber hinaus Personen, Unternehmen und Vereinigungen werden, deren Mitgliedschaft eine Förderung der Verbandszwecke erwarten lässt. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt diese Satzung sowie eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.
2. Der Aufnahmeantrag ist in Textform an die Geschäftsstelle des Verbandes zu senden. Zulässig ist auch eine Antragstellung per Fax und E-Mail.
3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Vorstand kann diese Befugnis auf die Geschäftsführung übertragen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, durch Ausschließung oder die Auflösung des Verbandes.
5. Die Kündigung durch ein Verbandsmitglied ist nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zulässig.
6. Die Ausschließung kann nur aus wichtigem Grunde durch den Vorstand erfolgen. Als solcher gilt insbesondere
a) grobe Satzungsverletzung,
b) verbandsschädliches Verhalten,
c) Nichtzahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung,
d) Missbrauch des Verbandes für parteipolitische Zwecke.
7. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Der Ausschließungsbeschluss kann binnen einer Frist von 2 Wochen nach seiner Zustellung schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes an die nächste Mitgliederversammlung angefochten werden, die dann endgültig entscheidet. Die Berufung ist an den Vorstand zu richten.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung. Diese ist nicht Gegenstand der Satzung.


§ 5 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
1 Die Mitgliederversammlung;
2 der Vorstand;
3 der Beirat.


§ 6 Mitgliederversammlung

1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

- Erörterung der Aufgaben des Verbandes;

- Beschlussfassung über die allgemeinen Grundsätze zur Durchführung des Verbandszwecks;

- Beschlussfassung über Haushalt und Jahresabschluss

- Wahl und Abwahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung;

- Berufung der Beiratsmitglieder auf Vorschlag des Vorstands

- Beschluss über eine Beitragsordnung gemäß §4;

- Änderung der Satzung;

- Auflösung des Verbandes

- Jährliche Wahl der 2 Kassenprüfer.


§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal sechs Mitgliedern.
1 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden und maximal drei Stellvertreter.
2 Der Vorsitzende sowie drei Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheiden mehr als 2 Mitglieder des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsdauer wählt.
4 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen wird. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

- Vorschlag für die Berufung und Abberufung von Beiratsmitgliedern;

- Vorschlag Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse;

- Bestellung und Abberufung einer Geschäftsführung.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden.
6. Schriftliche‐, fernschriftliche‐, telegrafische‐, E‐Mail‐sowie in Telefon‐bzw. Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind zulässig wenn die Vorstandsmitglieder eine Woche vorher über diese Form der Beschlussfassung informiert worden sind oder sich alle mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden erklären.


§ 8 Beirat

1 Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt dessen Arbeit. Er besteht aus höchstens 10 Mitgliedern.
2 Die Mitgliederversammlung beruft die Mitglieder des Beirates auf Vorschlag des Vorstands für jeweils zwei Jahre.
3 Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter.
4 Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden mindestens jährlich bzw. auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einberufen.


§ 9 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1 Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin dieser Versammlung ist den Mitgliedern spätestens zum 31. März eines jeden Jahres mitzuteilen. Sie soll in den ersten 3 Monaten eines jeden Geschäftsjahres anberaumt werden. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer zweiwöchigen Frist und unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen.
2 Auf schriftlichem Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und unter Angabe der zu behandelndem Tagesordnung hat der Vorstand binnen 6Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Über Anträge auf Änderung in der Tagesordnung beschließt die Versammlung.
3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einer seinem Stellvertreter geleitet.
4 Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch für die Änderung des Verbandszwecks und der Verbandsauflösung. Schriftliche, fernschriftliche, telegrafische und E‐Mail Beschlüsse sind zulässig, wenn alle Mitglieder 4 Wochen vorher über diese Form der Abstimmung informiert worden sind oder sich mit dieser einverstanden erklären und an ihr teilnehmen.
5 Sachabstimmungen erfolgen offen.
6 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet ist.


§ 10 Geschäftsführung

1. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte des Verbandes kann eine aus einer oder mehreren Personen bestehende Geschäftsführung bestellt werden. Diese erledigt alle Geschäfte und Angelegenheiten des Verbandes unter Beachtung der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes. Dies kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
2. Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere:

- Die organisatorische und verwaltungsmäßige Leitung des Verbandes einschließlich des Abschlusses und der Kündigung von Verträgen / Auflösung von Arbeitsverträgen;

- der Entwurf eines Haushaltsplanes zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung;

- die Vorlage des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung durch den Vorstand.

3. Die Geschäftsführung kann von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.
4. Die Geschäftsführung ist Vertreter des Verbandes nach §30 BGB.
5. Weiteres wird in einer Geschäftsordnung geregelt.


§ 11 Ausschüsse

1 Ausschüsse wickeln im Auftrag des Vorstandes themenbezogene Aufgaben und Aufträge ab. Struktur und Organisation der einzelnen Ausschüsse werden vom Vorstand in individuellen Ausschussvereinbarungen geregelt.
2 Die Mitglieder der Ausschüsse müssen fachlich den Herausforderungen der Zielsetzungen der jeweiligen Ausschüsse hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen entsprechen. Sie müssen nicht Mitglieder des Verbandes sein.
3 Die einzelnen Ausschussmitglieder können aus Ihrer Mitte einen Ausschussvorsitzenden bestellen, der die Zielverfolgung koordiniert und dem Vorstand des Verbandes über die einzelnen Aktivitäten berichtet.


§ 12 Kassenwesen

Der Mitgliederversammlung ist bis spätestens zum 30.9. eines jeden Kalenderjahres ein umfassender Finanzbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Der Finanzbericht ist durch 2 in der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer zu testieren. Die Kassenprüfer, deren Wiederwahl zulässig ist, werden für 1 Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 13 Auflösung

Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie beschließt auch über die Verwendung des Vermögens.


§ 14 Schlussbestimmungen

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gründer gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einen in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.


Offenbach, 29. Novemver 2017

 

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